Im Rahmen der behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB), wie
- Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Artikel 308 ZGB)
- Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder zur Unterhaltsregelung (Artikel 308 Absatz 2 ZGB)
- Minderjährigen-Vormundschaft (Artikel 311 ff. ZGB)
begleiten die Mitarbeitenden Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und Bezugspersonen in unterschiedlichsten Lebenslagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten sowie der aktuellen Situation. Das Kindeswohl ist dabei Leitmaxime.
Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz
Die Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz umfassen je nach Mandat und Auftrag Hilfestellungen, wie
- Wahrung von Kindesinteressen
- Massnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen
- Erziehungs- und Elternberatung
- Hilfe bei Fragen betreffend Unterkunft und Fremdplatzierungen
- Unterstützung, Vermittlung und Beratung bei der Gestaltung von Besuchsrechten und Pflegeverhältnissen
- Beratung in Rechtsfragen bezüglich Kinder- und Familienrecht
- Wahrung von Rechtsinteressen